DAS ÖFFENTLICHE PREISRECHT

DAS ÖFFENTLICHE PREISRECHT

Aufgabe des Preisrechts ist, eine zu hohe Belastung des Haushalts der öffentlichen Auftraggeber durch verteuerte Beschaffungen im Interesse des Gemeinwohls zu verhindern.

Unternehmen, die erstmalig einen Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber abschließen, sind in der Regel überrascht, wenn die Preisvereinbarung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Preisprüfung überprüft wird und der vertraglich  vereinbarte Preis nach Maßgabe des Preisrechts zur Disposition steht, denn jede Preisvereinbarung eines öffentlichen Auftrages steht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Prüfung. Liegt nämlich der vertraglich vereinbarte Preis über den preisrechtlich zulässigen Preis, so ersetzt der hoheitlich ermittelte höchstzulässige Preis den vertraglich vereinbarten Preis.

Das öffentliche Preisrecht und die Wirkungen der Preisprüfungen durch die neutralen Preisüberwachungsbehörden sollten nicht unterschätzt werden: Die offizielle Bundesstatistik über die Anwendung der Preisverordnung (VO PR 30/53) weist seit 2009 – bei einem Prüfvolumen von durchschnittlich 2,735 Milliarden Euro – jährlich zwischen 25 und 75 (im Schnitt 39,2) Millionen Euro an Rechnungskürzungen aus. Angesichts der nur bundesweit nur etwa 60 verbliebenen Preisprüfer kein schlechter Wert, der jedoch bei einer besseren Personalausstattung noch viel höher liegen könnte: So nannte Prof. Dr. Hoffjan von der TU Dortmund in einem Gastkommentar des Handelsblatts am 16.03.2017 ein mögliches Einsparpotential bei umfassenden Preisprüfungen von knapp fünf Milliarden Euro. Auch wenn dieser Wert selbst erfahrenen Preisprüfern zu optimistisch erscheint: Das öffentliche Preisrecht besitzt ein enormes Potential, das derzeit viel zu wenig genutzt wird.

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